Bedingungen fr kostenlose berlassung von Produkten der Bosch Rexroth AG

Stand: 12.09.2025

Diese Bedingungen (im Folgenden: AGB) gelten fr die unentgeltliche berlassung von PRODUKTEN der Bosch Rexroth AG, Zum Eisengieer 1, 97816 Lohr a. Main, www.boschrexroth.de (im Folgenden: BOSCH REXROTH") an den Kunden (im Folgenden: KUNDE). Fr andere Arten von berlassungen gelten separate Bedingungen. Allgemeine Geschftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung, ihnen wird ausdrcklich widersprochen. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten des KUNDEN auf dessen Allgemeine Geschftsbedingungen Bezug genommen wird, und BOSCH REXROTH in diesem Fall nicht ausdrcklich widerspricht.

1. Allgemeines
1.1 Fr in Grobuchstaben gekennzeichnete Begrifflichkeiten dieser AGB gilt die Bedeutung entsprechend der Prambel bzw. Ziff. 21 Definitionen.
1.2 nderungen und Ergnzungen dieser AGB bedrfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail nicht gewahrt.
1.3 BOSCH REXROTH ist bis zur Annahme eines Angebots durch den KUNDEN jederzeit zum Widerruf berechtigt.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand dieser AGB ist die leihweise berlassung von PRODUKTEN von BOSCH REXROTH.
2.2 Soweit sich nach den Umstnden des Vertragsschlusses eine schenkungsweise berlassung von PRODUKTEN von BOSCH REXROTH ergibt, finden diese AGB mit Ausnahme der Ziff. 8, 9.2, 11-13 entsprechende Anwendung.
2.3 Bei einer schenkungsweisen berlassung gilt das Nutzungsrecht an der SOFTWARE nach Ziff. 7.6 unbefristet.
2.4 Eine schenkungsweise berlassung von PRODUKTEN kann von BOSCH REXROTH jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund widerrufen bzw. schriftlich gekndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE Nutzungsrechte von BOSCH REXROTH dadurch verletzt, dass er die PRODUKTE ber das nach diesen AGB gestattete Ma hinaus nutzt. BOSCH REXROTH behlt sich die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen vor.

3. Zustandekommen des Vertrags
3.1 Der Vertrag kommt mit Abschluss einer Vereinbarung, mit Zugang einer Auftragsbesttigung durch BOSCH REXROTH bzw. durch Download der SOFTWARE zustande.

4. Lieferung
4.1 Lieferfristen sind unverbindlich.
4.2 Lieferung und Gefahrbergang von WAREN erfolgen FCA Versandstelle des liefernden Werks (Incoterms 2020), sofern nicht ausdrcklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch bei berlassung von SOFTWARE mittels eines Datentrgers oder fr SOFTWARE, die auf ZIELHARDWARE vorinstalliert ist, mit deren Lieferung.
4.3 Alternativ erfolgen Lieferung und Gefahrbergang von SOFTWARE nach Wahl von BOSCH REXROTH durch Bereitstellung der SOFTWARE als Download oder bermittlung der fr den Download erforderlichen Informationen.
4.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, wird SOFTWARE in der in der DOKUMENTATION genannten Version geliefert bzw. zum Download zur Verfgung gestellt. Fr die Installation der SOFTWARE ist der KUNDE zustndig. Erfolgt die berlassung mittels eines Datentrgers oder vorinstalliert auf ZIELHARDWARE, so kann diese mglicherweise nicht die in der DOKUMENTATION genannte Version enthalten. Die Lieferverpflichtung von BOSCH REXROTH ist mit Bereitstellung der Aktualisierung erfllt. Der KUNDE is verpflichtet, die Aktualisierung durchzufhren.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf hhere Gewalt und andere von BOSCH REXROTH nicht zu vertretende Strungen, z. B. Krieg, terroristische Anschlge und Akte, Aufstnde, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschrnkungen, Einschrnkungen der Energieverfgbarkeit, staatliche Manahmen oder behrdliche Anordnungen, auch solche, die Zulieferer betreffen, zurckzufhren, verlngern sich die vereinbarten Lieferfristen. Dies gilt auch fr die Arbeitskampfmanahmen, die BOSCH REXROTH oder deren Zulieferer betreffen. Hierunter fallen auch Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten sowie mangelhafte oder verzgerte Belieferung durch Zulieferer aufgrund hherer Gewalt.

5. SOFTWARE
5.1 Die Beschreibung von SOFTWARE ergibt sich aus der DOKUMENTATION, die dem KUNDEN auf Anfrage vor Vertragsschluss zur Verfgung gestellt wird.
5.2 SOFTWARE besteht, soweit mglich, aus dem ausfhrbaren Programmcode und der zugehrigen DOKUMENTATION in elektronischer Form und einer Installationsanleitung, sofern sich die SOFTWARE nicht selbst installiert bzw. einer Anleitung zur Einbettung der ENGINEERING SOFTWARE in eine Simulationsumgebung. Der Source Code ist vorbehaltlich Ziff. 6.1 nicht Vertragsgegenstand. ENGINEERING SOFTWARE ist immer als Gesamtheit zu betrachten und einzelne Teile drfen, soweit nicht anders vereinbart, nicht aus der Gesamtheit herausgelst und separat verwendet werden.
5.3 BOSCH REXROTH ist berechtigt, SOFTWARE technisch gegen eine unberechtigte Nutzung abzusichern, z.B. durch Programmsperren. Der KUNDE darf derartige Schutzvorkehrungen der SOFTWARE nicht entfernen oder umgehen. Zur Aktivierung der SOFTWARE nach Installation und bei einem wechsel der Soft- und/oder Hardwareumgebung kann die Beantragung eines Lizenzschlssels erforderlich sein.
5.4 Das Security-Level und die sich daraus ergebenden Manahmen bestimmen sich nach der vor Vertragsschluss zur Verfgung gestellten oder in einem gesonderten Dokument vereinbarten Beschreibung des PRODUKTES (z. B. in DOKUMENTATION oder Katalog). Soweit sich daraus nichts Abweichendes ergibt, ist es Verantwortung des KUNDEN, durch Wahl geeigneter technischer und/oder organisatorischer Manahmen bei der Integration/Verwendung der SOFTWARE die IT-Sicherheit seiner Systeme unter Bercksichtigung der Beschaffenheit der SOFTWARE sicherzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde Betreiber einer kritischen Infrastruktur im Sinne des  2 Abs. 10 des BSI-Gesetzes ist.
5.5 Die in der ENGINEERING SOFTWARE hinterlegten Informationen und grafischen Darstellungen dienen allein der Beschreibung der betreffenden PRODUKTE und verlieren ihre Gltigkeit mit der Vernderung der dort dargestellten PRODUKTE bzw. der zugehrigen technischen DOKUMENTATION, sptestens jedoch mit der Ausgabe einer neuen Version der ENGINEERING SOFTWARE. Die in der ENGINEERING SOFTWARE hinterlegten Informationen und grafischen Darstellungen sind nicht fr von PRODUKTEN unabhngige Konstruktions- oder Entwicklungszwecke bestimmt. ENGINEERING SOFTWARE enthlt keine Informationen ber technische Einsatzgrenzen und/oder Einhaltung von Normen und Standards.
5.6 ENGINEERING SOFTWARE prft die erzeugten Ergebnisse nicht auf die Richtigkeit der Berechnung, bereinstimmung mit Messdaten oder auf die Richtigkeit der erzeugten bzw. vernderten Software sowie deren Ausfhrbarkeit und Eignung fr den Anwendungsfall. Die Verantwortung fr die Auswahl und Auslegung bzw. Konfiguration von PRODUKTEN und/oder fr die erzeugte bzw. vernderte Software und/oder Simulation mit Hilfe der ENGINEERING SOFTWARE liegt daher allein beim KUNDEN. Eine PRODUKT-Bestellung erfolgt ausschlielich auf Basis der Katalogangaben und der zum PRODUKT gehrenden Dokumentation.
5.7 Sofern und soweit fr den KUNDEN durch die Vernderung/Erstellung von Software mittels einer ENGINEERING SOFTWARE ein urheberrechtlich geschtztes Werk entsteht oder der KUNDE ein SCHUTZRECHT aufgrund der vorgenannten Vernderung/Erstellung anmeldet/erwirbt, setzt er BOSCH REXROTH unverzglich davon in Kenntnis und erteilt BOSCH REXROTH eine nicht-ausschlieliche, unentgeltliche, unwiderrufliche und unbefristete Lizenz, die BOSCH REXROTH ferner berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.

6. FOSS & Software von Drittanbietern
6.1 SOFTWARE kann FOSS enthalten. Eine aktuelle Liste der enthaltenen FOSS und die jeweils geltenden FOSS-Lizenzbedingungen werden dem KUNDEN auf Anfrage vor Vertragsschluss oder sptestens bei Auslieferung der SOFTWARE zur Verfgung gestellt. Sofern die SOFTWARE eine FOSS-Komponente enthlt, richtet sich der Umgang des KUNDEN mit der betreffenden FOSS-Komponente vorrangig nach der jeweils anwendbaren FOSS-Lizenz, zu deren Einhaltung sich der KUNDE verpflichtet.
6.2 BOSCH REXROTH behlt sich vor, im Zuge von Aktualisierungen (Updates, Upgrades bzw. Patches oder Bugfixes) neue oder aktualisierte FOSS in die SOFTWARE einzubringen. Die zugehrigen FOSS-Lizenzbedingungen werden sptestens mit der Lieferung der Aktualisierung zur Verfgung gestellt. Ziffer 6.1. findet im brigen entsprechende Anwendung.
6.3 BOSCH REXROTH erbringt ber seine eigenen FOSS-Lizenzpflichten hinaus keine Untersttzungsleistungen, welche der Erfllung der FOSS-Lizenzpflichten des KUNDEN dienen.
6.4 Sofern auch Softwareprodukte von Drittanbietern bereitgestellt werden, die nicht unter FOSS fallen, behlt sich BOSCH REXROTH vor, diese unter den ausschlielichen Bedingungen des Drittanbieters weiterzugeben. Diese Softwareprodukte drfen ausschlielich in Verbindung mit dem PRODUKT genutzt werden.

7. Nutzungsrechte
7.1 Der KUNDE ist nicht berechtigt, die PRODUKTE zu einem anderen als dem vereinbarten Vertragszweck bzw. vertragsgemen Gebrauch zu verwenden.
7.2 Eine Weiterverarbeitung der PRODUKTE darf nur erfolgen, soweit dies dem originren Nutzungszweck entspricht oder eine gesonderte Erlaubnis von BOSCH REXROTH vorliegt.
7.3 Die PRODUKTE drfen zudem ohne ausdrckliche schriftliche Zustimmung von BOSCH REXROTH insbesondere weder vervielfltigt, veruert, sicherungsbereignet, vermietet, verpachtet, verpfndet oder in einer sonstigen Art und Weise weitergegeben oder fr Dritte verwendet werden.
7.4 Kennzeichnungen des PRODUKTS, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder hnliches drfen nicht entfernt, verndert oder unkenntlich gemacht werden.
7.5 Der KUNDE ist ferner nicht berechtigt, WAREN an einen anderen als den vereinbarten Nutzungsort zu verbringen. Als Nutzungsort gilt im Zweifel der Ort der Bestelladresse des KUNDEN.
7.6 Der KUNDE erhlt mit Lieferung der SOFTWARE das zeitlich befristete, nicht ausschlieliche Recht, die SOFTWARE nach Magabe des jeweiligen Lizenztyps und in bereinstimmung mit den Vorgaben der DOKUMENTATION entsprechend diesen AGBs zu verwenden. Die Nutzung ist nur in den vereinbarten Bestimmungslndern zulssig. Mangels ausdrcklicher Vereinbarung ist dies das Land, in dem der KUNDE seinen Geschftssitz hat.
7.7 In Ausnahme zu Ziff. 7.3 sind Vervielfltigungen der SOFTWARE insoweit zulssig, als dies fr den vertragsgemen Gebrauch notwendig ist. Der KUNDE darf von der SOFTWARE Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk der Original-SOFTWARE zu versehen, soweit es mglich ist. Die Nutzung der Sicherungskopie ist nur bei Verschlechterung oder Untergang der von BOSCH REXROTH ursprnglich berlassenen Kopie der SOFTWARE zulssig. Der KUNDE unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie diesen AGB.
7.8 Der KUNDE ist vorbehaltlich Ziff. 6.1 nicht berechtigt, den Programmcode der SOFTWARE oder Teile hiervon zu bearbeiten, zu verndern, rckwrts zu entwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Source Code auf andere Weise festzustellen sowie abgeleitete Werke der SOFTWARE zu erstellen. Die zwingenden, nicht abdingbaren Bestimmungen der  69d, 69e UrhG bleiben hiervon jedoch unberhrt.
7.9 Der KUNDE darf mit Manahmen, die im Einklang mit Ziff. 7.7, 7.8 sind, keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von BOSCH REXROTH sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und GESCHFTSGEHEIMNISSE von BOSCH REXROTH (insbesondere von Funktionen und Design der SOFTWARE) ausgeschlossen ist.
7.10 berlsst BOSCH REXROTH dem KUNDEN freiwillig Aktualisierungen der SOFTWARE, unterliegen diese ebenfalls diesen AGB, soweit sie nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.

8. Eigentumsrechte
8.1 BOSCH REXROTH bleibt whrend der Vertragslaufzeit Eigentmer der PRODUKTE.
8.2 Der KUNDE darf die WARE nicht ohne schriftliche Zustimmung von BOSCH REXROTH zum wesentlichen Bestandteil oder zum Zubehr einer anderen Sache machen. Muss die WARE fr seinen Betrieb grundstzlich mit einem Grundstck verbunden oder in ein Gebude oder eine Anlage eingefgt werden, so geschieht dies nur zu einem vorbergehenden Zweck im Sinne des  95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung des Vertragsverhltnisses.

9. Vergtung
9.1 Das PRODUKT wird dem KUNDEN kostenlos zur Verfgung gestellt.
9.2 BOSCH REXROTH behlt sich vor, eine Kaution vor Lieferung zu erheben. Die Kaution wird nach ordnungsgemer Rckgabe an den KUNDEN zurckbezahlt. BOSCH REXROTH ist berechtigt, Ansprche nach Ziff. 12 dagegen aufzurechnen.

10. Mitwirkungs- und Informationspflichten des KUNDEN
10.1 Der KUNDE ist dafr verantwortlich, dass seine Hard- und Softwareumgebung den Systemanforderungen der SOFTWARE entsprechen; im Zweifel hat er sich vor Vertragsschluss durch BOSCH REXROTH bzw. fachkundige Dritte beraten zu lassen.
10.2 Mit der SOFTWARE ist es zum Teil mglich, ein elektronisches System zu beeinflussen oder zu steuern. Die SOFTWARE ist unter Bercksichtigung der Risikoanalyse daher ausschlielich von qualifiziertem Fachpersonal zu bedienen (und soweit erforderlich zu installieren).
10.3 Der KUNDE wird BOSCH REXROTH ber mgliche Fehler der SOFTWARE unverzglich informieren. Dabei sind vom KUNDEN auf Anfrage von BOSCH REXROTH alle notwendigen Informationen zur Verfgung zu stellen. Der KUNDE gewhrt BOSCH REXROTH zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur SOFTWARE, nach Wahl von BOSCH REXROTH unmittelbar und/oder mittels Fernzugriff.
10.4 Der KUNDE ist verpflichtet, die SOFTWARE durch geeignete Manahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere smtliche Sicherungskopien der SOFTWARE und die DOKUMENTATION an einem geschtzten Ort zu verwahren.
10.5 Es obliegt dem KUNDEN, angemessene Vorkehrungen fr den Fall zu treffen, dass die SOFTWARE ganz oder teilweise nicht ordnungsgem arbeitet (z. B. durch tgliche Datensicherung, Strungsdiagnose, regelmige berprfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der KUNDE nicht ausdrcklich vorab darauf hinweist, darf BOSCH REXROTH davon ausgehen, dass alle Daten des KUNDEN, mit denen BOSCH REXROTH in Berhrung kommen kann, gesichert sind.

11. Laufzeit und Kndigung
11.1 Soweit nicht eine fixe Vertragszeit vereinbart ist, sind beide Parteien berechtigt, die leihweise Nutzung jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Rckgabe/Rckforderung zu beenden.
11.2 Bei einer fixen Vertragslaufzeit bleiben  605 BGB und das Recht zur Kndigung aus wichtigem Grund jeweils unberhrt.

12. Haftung des KUNDEN
12.1 Der KUNDE hat die Kosten der Erhaltung der WAREN zu tragen und er hat durch vertragsgemen Gebrauch verursachte Vernderungen und Verschlechterungen an den WAREN in Abweichung von  602 BGB zu vertreten.
12.2 Whrend der Vertragszeit aufgetretene Schden oder der Untergang der entliehenen PRODUKTE gehen zu Lasten des KUNDEN und werden dem KUNDEN vom BOSCH REXROTH in Rechnung gestellt.  254 BGB bleibt vorbehalten.
12.3 Ansprche von BOSCH REXROTH nach dieser Ziff. 12 verjhren in zwlf (12) Monaten.

13. Rckgabe
13.1 Mit Beendigung der Vertragszeit ist der KUNDE verpflichtet, die WAREN einschlielich Montage- und Betriebsanleitungen sowie Verpackung in ordnungsgemem, insbesondere gereinigtem und komplettem Zustand unverzglich an die Versandstelle des liefernden Standorts von BOSCH REXROTH auf eigene Kosten zurckzusenden.
13.2 Bei berlassener SOFTWARE hat der KUNDE smtliche Datentrger, Kopien einschlielich der Sicherungskopien und die berlassene DOKUMENTATION zu lschen oder zu zerstren und wird dies BOSCH REXROTH auf Nachfrage schriftlich besttigen.
13.3 Der KUNDE verpflichtet sich in Bezug auf die Herausgabe des PRODUKTS, auf jegliches Zurckbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtgrund, zu verzichten. Sollte der KUNDE die Pflichten nach Ziff. 13.1 bzw. 13.2 nicht mit Beendigung des Vertrags gegenber BOSCH REXROTH erfllt haben, ist der KUNDE verpflichtet, einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Hhe des Listenpreises des PRODUKTS zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem KUNDEN vorbehalten.

14. Sachmngel/Rechtsmngel
14.1 BOSCH REXROTH leistet auer im Fall von Arglist keine Gewhr fr Rechts- und Sachmngel der PRODUKTE.

15. Ansprche auf Schadensersatz
15.1 BOSCH REXROTH haftet allein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz fr Krper- und Personenschden, fr Schden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, aus zwingenden datenschutzrechtlichen Grnden sowie fr Schden, die durch Vorsatz von BOSCH REXROTH verursacht wurden.
15.2 Soweit die Haftung auf SCHADENSERSATZ BOSCH REXROTH gegenber ausgeschlossen bzw. beschrnkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persnliche Haftung auf SCHADENSERSATZ der Mitarbeiter, Vertreter und Erfllungsgehilfen.

16. Geheimhaltung
16.1 Alle von BOSCH REXROTH stammenden GESCHFTSGEHEIMNISSE sind Dritten gegenber geheim zu halten und drfen im eigenen Betrieb des KUNDEN nur solchen Personen zur Verfgung gestellt werden, die zur Erfllung des Vertrags-zwecks Kenntnis von den jeweiligen Informationen haben mssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die jeweiligen GESCHFTSGEHEIMNISSE bleiben das ausschlieliche Eigentum von BOSCH REXROTH. Ohne vorheriges schriftliches Einverstndnis von BOSCH REXROTH drfen GESCHFTSGEHEIMNISSE nicht vervielfltigt oder gewerbsmig verwendet werden. Auf Anforderung von BOSCH REXROTH sind alle von BOSCH REXROTH stammenden GESCHFTSGEHEIMNISSE (gegebenenfalls einschlielich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise berlassene Gegenstnde, die GESCHFTSGEHEIMNISSE beinhalten, unverzglich und vollstndig an BOSCH REXROTH zurckzugeben oder zu vernichten.
16.2 Die Geheimhaltungspflicht gem Ziff. 16.1 gilt nicht fr GESCHFTSGEHEIMNISSE, die
i. bereits vor der Weitergabe durch BOSCH REXROTH im rechtmigen Besitz des KUNDEN waren;
ii. der KUNDE ohne Auflagen zur Verschwiegenheit rechtmig von Dritten erhalten hat;
iii. von BOSCH REXROTH Dritten gegenber ohne Auflagen zur Verschwiegenheit offengelegt werden;
iv. unabhngig von den erhaltenen Informationen vom KUNDEN selbst entwickelt werden;
v. kraft Gesetzes offengelegt werden mssen; oder
vi. vom KUNDEN mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BOSCH REXROTH offengelegt werden.
16.3 BOSCH REXROTH behlt sich alle Rechte an den in Ziff. 16.1 genannten GESCHFTSGEHEIMNISSEN vor.

17. Reverse Engineering
17.1 Der KUNDE darf ohne vorherige Zustimmung von BOSCH REXROTH keine Beobachtung, keine Untersuchung, keinen Rckbau oder Testen (sog. Reverse Engineering) eines von BOSCH REXROTH berlassenen PRODUKTES vornehmen.
17.2 Ergnzend zu Ziff. 17.1 ist der KUNDE, vorbehaltlich Ziff. 6.1, in Bezug auf SOFTWARE nicht berechtigt, deren Programmcode oder Teile hiervon zu bearbeiten, zu verndern, rckwrts zu entwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Source Code auf andere Weise festzustellen sowie abgeleitete Werke der SOFTWARE zu erstellen. Die zwingenden, nicht abdingbaren Bestimmungen der  69d, 69e UrhG bleiben hiervon unberhrt.

18. Zugang und Nutzung von DATEN /Datenschutz
18.1 PRIMRDATEN werden gem den Vorgaben und Einschrnkungen des DATA ACTS zur Verfgung gestellt.
18.2 BOSCH REXROTH wird zum Zweck der Leistungserbringung die DATEN selbst oder durch Dritte nutzen, speichern, kopieren, modifizieren, analysieren, bereitstellen, einsehen, herunterladen oder sonst verwerten.
18.3 BOSCH REXROTH darf DATEN, in pseudonymisierter oder anonymisierter Form fr maschinelles Lernen und Produktverbesserungen bzw. -erweiterungen verwenden.
18.4 BOSCH REXROTH sichert zu, die PRIMRDATEN nicht dazu zu verwenden, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, Vermgenswerte und Produktionsmethoden des Nutzers oder in die Nutzung durch den Nutzer auf jegliche andere Art, die die gewerbliche Position des Nutzers auf Mrkten, auf denen dieser ttig ist, untergraben knnte, zu erlangen.
18.5 Soweit gesetzlich zulssig (insb. unter Beachtung von Ziff. 18.4) ist BOSCH REXROTH berechtigt, alle PRIMRDATEN und SEKUNDRDATEN, ausgenommen personenbezogene Daten, ber den Vertragszweck hinaus fr beliebige Zwecke zu speichern, zu nutzen und/oder zu verwerten. Diese Zwecke beinhalten unter anderem die Verbesserung oder Erweiterung, Produktion, Kommerzialisierung und den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen von BOSCH REXROTH sowie beispielsweise statistische, analytische und interne Zwecke.
18.6 In Ergnzung zu Ziff. 18.5 und soweit gesetzlich zulssig, ist BOSCH REXROTH berechtigt alle SEKUNDRDATEN und DIREKT ZUGNGLICHE DATEN, ausgenommen personenbezogene Daten, zu bertragen.
18.7 Personenbezogene OHNE WEITERES VERFGBARE DATEN sind im Rahmen des berechtigten Interesses nach DSGVO bertragbar.
18.8 Der KUNDE sichert zu, dass er berechtigt ist, die gem. Ziff. 18.2-18.7 sowie 18.9 vorgesehenen Nutzungs- und Verwertungsrechte einzurumen und dass er keine Vereinbarungen getroffen hat, die diesen entgegenstehen. Der KUNDE wird ggf. erforderliche Autorisierungen/Einwilligungen einholen. Soweit kein gesetzlicher oder sonstiger Erlaubnistatbestand eingreift, ist der KUNDE insbesondere verpflichtet, erforderliche Einwilligungen des Endnutzers gem.  25 TDDDG einzuholen bzw. einholen zu lassen. Der KUNDE stellt BOSCH REXROTH von smtlichen Ansprchen frei, die Dritte (einschlielich staatlicher Stellen) infolge einer Verletzung dieser Ziff. 18.8 durch den KUNDEN gegen BOSCH REXROTH geltend machen.
18.9 Die Rechte von BOSCH REXROTH gem dieser Ziff. 18 sind unbefristet und unwiderruflich, kostenlos und gelten weltweit sowie gleichermaen zugunsten der VERBUNDENEN UNTERNEHMEN.
18.10 Sofern personenbezogene Daten durch BOSCH REXROTH bzw. durch ein VERBUNDENES UNTERNEHMEN verarbeitet werden, werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachtet. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten ber die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus den Datenschutzhinweisen von BOSCH REXROTH (https://www.boschrexroth.com/de/de/home/datenschutz) bzw. des VERBUNDENEN UNTERNEHMENS, auf welche in geeigneter Form hingewiesen wird.

19. Exportkontrolle und Zoll
19.1 Definitionen: In dieser Ziff. 19 haben die folgenden Begriffe die nachfolgend bestimmte Bedeutung:
19.1.a) EMBARGOGTER: Die in den Anhngen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der Verordnung (EU) Nr. 765/2006, und/oder die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821, in ihrer jeweils gltigen Fassung, aufgefhrten GTER. Ausgeschlossen sind dabei diejenigen GTER, fr die lediglich der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung in die Europische Union untersagt werden.
19.1.b) EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN: Alle weltweiten Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften, die in ihrer jeweils gltigen Fassung auf diesen Vertrag und seinen Gegenstand anwendbar sind.
19.1.c) GTER: Alle Waren, Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie.
19.1.d) LIZENZEN: Alle Lizenzen und sonstigen Nutzungsrechte an RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS, einschlielich Unterlizenzen und andere abgeleitete Nutzungsrechte, und einschlielich Rechten auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS geschtzt sind oder GESCHFTSGEHEIMNISSE darstellen.
19.1.e) LIZENZIERTES IP: Smtliche RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS, an denen gem dem Vertrag LIZENZEN eingerumt werden.
19.1.f) MILITRISCHE GTER: GTER, die in der Gemeinsamen Militrgterliste der Europischen Union und/oder Anlage 1 der Auenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste), in ihrer jeweils gltigen Fassung aufgefhrt sind.
19.1.g) RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS: Alle Rechte des geistigen Eigentums weltweit, einschlielich GESCHFTSGEHEIMNISSEN und Know-how, z.B. Patente, Marken, Designrechte, Gebrauchsmuster und Urheberrechte (einschlielich Nutzungsrechte an Urheberrechten). Der Begriff umfasst auch Anmeldungen solcher Rechte und Rechte auf solche Rechte (z. B. Rechte aus Erfindungen). Ebenfalls erfasst sind smtliches Material sowie smtliche Informationen, die durch RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS geschtzt sind oder die GESCHFTSGEHEIMNISSE darstellen.
19.2 Einhaltung von EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN; Haftung
19.2.a) Die Parteien werden alle EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN einhalten, die auf diesen Vertrag und seinen Gegenstand anwendbar sind. Sie werden einander bei der Erfllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN im Zusammenhang mit diesem Vertrag untersttzen.
19.2.b) Jede Partei ist berechtigt, die Vertragserfllung zu verweigern, sofern diese durch auenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschlielich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die  in bereinstimmung mit diesen Vorschriften - auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend AUBENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN), beeintrchtigt oder untersagt werden. In diesen Fllen ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kndigen.
19.2.c) Verzgert sich die Vertragserfllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder hnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sonstigen Verfahren nach AUBENWIRTSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN (nachfolgend zusammen GENEHMIGUNG), so verlngern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Parteien im Zusammenhang mit der Verzgerung ist ausgeschlossen. Sollte eine GENEHMIGUNG versagt oder nicht innerhalb von zwlf (12) Monaten ab Antragstellung erteilt werden, ist BOSCH REXROTH berechtigt, vom Vertrag zurckzutreten, jedenfalls soweit die Vertragserfllung die GENEHMIGUNG voraussetzt.
19.2.d) Die Parteien informieren sich unverzglich nach Kenntniserlangung ber AUBENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN, welche zu den in Ziff. 19.2.b) und 19.2.c) genannten Beschrnkungen, Verboten oder Verzgerungen fhren knnen.
19.2.e) Der KUNDE ist verpflichtet, auf Verlangen von BOSCH REXROTH alle Informationen und Unterlagen zur Verfgung zu stellen, die zur Einhaltung Auenwirtschaftlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbezglich von Behrden angefordert werden. Zu diesen Pflichten knnen insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehren. BOSCH REXROTH ist berechtigt, vom Vertrag zurckzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde diese Informationen und Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfgung stellt.
19.2.f) bergibt der KUNDE Lieferungen an einen Dritten (einschlielich verbundener Unternehmen des KUNDEN i.S.d.  15 AktG), verpflichtet sich der KUNDE, die AUBENWIRTSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN einzuhalten. Verstt der KUNDE gegen diese Verpflichtung, ist BOSCH REXROTH berechtigt, die Vertragserfllung zu verweigern oder diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kndigen.
19.2.g) Keine der Parteien haftet der anderen fr Schden, die dieser durch die Einhaltung von EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN entstehen, einschlielich von Schden aufgrund von Verzgerungen aufgrund der Einhaltung von Genehmigungserfordernissen und der Verweigerung erforderlicher Genehmigungen. Dies gilt nicht, wenn und soweit solche Schden auf einem vorstzlichen oder fahrlssigen Handeln der jeweiligen Partei oder ihrer Erfllungsgehilfen beruhen, namentlich dem vorstzlichen oder fahrlssigen Unterlassen, eine erforderliche Genehmigung einzuholen oder dem nicht sachgerechten Fhren von Genehmigungsverfahren.
19.2.h) Bei Lieferung des KUNDEN ber Zollgrenzen hinweg an BOSCH REXROTH ist der Kunde verpflichtet, BOSCH REXROTH alle erforderlichen Dokumente und Informationen, wie z. B. Handelsrechnung und Lieferschein fr eine vollstndige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufgen. Bei kostenlosen Lieferungen an BOSCH REXROTH ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only" anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu bercksichtigen.
19.2.i) Der KUNDE hat bei Weitergabe, bertragung oder eine sonstigen berlassung der von BOSCH REXROTH gelieferten GTER (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehrige Dokumente, unabhngig von Art und Weise der Zurverfgungstellung) oder der von BOSCH REXROTH erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschlielich technischer Untersttzung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Zoll- und (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten und hierfr erforderliche Genehmigungen einzuholen.
19.2.j) Die Vertragsleistungen drfen nicht fr militrische oder nukleartechnische Zwecke verwendet werden.
19.3 Re-Export Verbot
Soweit der KUNDE Produkte von BOSCH REXROTH bezieht, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EG) 765/2006 in der jeweils gltigen Fassung fallen, gilt Folgendes:
19.3.a) Dem KUNDEN ist jegliche Veruerung, Ausfuhr sowie Wiederausfuhr von Produkten und Technologien, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder von Artikel 8g der Verordnung (EG) 765/2006 in der jeweils gltigen Fassung fallen, direkt oder indirekt, in die Russische Fderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Fderation oder Belarus untersagt.
19.3.b) Der KUNDE ist verpflichtet, sich nach besten Krften zu bemhen, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziff. 19.3.a). nicht durch Dritte in der Lieferkette, einschlielich mglicher Wiederverkufer, vereitelt wird.
19.3.c) Der KUNDE ist verpflichtet, angemessene berwachungsmechanismen einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Lieferkette, einschlielich mglicher Wiederverkufer, aufzudecken, die den Zweck von Ziff. 19.3.b) vereiteln wrden.
19.3.d) Verstt der KUNDE wenigstens fahrlssig gegen Ziff. 19.3.a) bis 19.3.c), berechtigt dies BOSCH REXROTH, weitere Lieferungen an den KUNDEN unverzglich einzustellen und den Vertrag, soweit dieser noch nicht vollstndig durchgefhrt worden ist, jederzeit zu kndigen. In diesem Fall ist keine vorherige Abmahnung erforderlich. Das gesetzliche Recht beider Parteien zur jederzeitigen Kndigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberhrt.
19.3.e) Der Kunde ist verpflichtet, BOSCH REXROTH unverzglich ber etwaige Probleme bei der Anwendung der Ziff. 19.3.a) bis 19.3.c), zu informieren, einschlielich etwaiger relevanter Aktivitten von Dritten, die den Zweck von Ziff. 19.3.a) vereiteln knnten. Der KUNDE stellt BOSCH REXROTH Informationen ber die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziff. 19.3.a) bis 19.3.c), innerhalb von zwei Wochen nach formloser Aufforderung zur Verfgung.
19.4 Soweit der KUNDE LIZENZIERTES IP von BOSCH REXROTH bezieht, gilt Folgendes:
19.4.a) Der KUNDE verpflichtet sich,
i. das LIZENZIERTE IP nicht zu nutzen im Zusammenhang mit (i) der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkrpern, (ii) der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkrpern fr derartige Waffen oder (iii) der Entwicklung, Herstellung oder Wartung von MILITRISCHEN GTERN;
ii. das LIZENZIERTE IP nicht unmittelbar oder mittelbar (i) in Russland oder in Belarus im Zusammenhang mit EMBARGOGTERN zu nutzen, einschlielich fr deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung von EMBARGOGTERN fr oder in Russland oder Belarus, und/oder fr das LIZENZIERTE IP (ii) an natrliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder Belarus zu Lizenzieren;
iii. das LIZENZIERTE IP, soweit eine Ausfuhr aufgrund der Art des LIZENZIERTEN IP berhaupt mglich ist, nicht nach Russland oder Belarus wiederauszufhren sowie nicht zur Verwendung in Russland oder Belarus in ein anderes Land wiederauszufhren; und
iv. das LIZENZIERTE IP nicht zu nutzen im Zusammenhang mit EMBARGOGTERN, die zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder Belarus, oder zur Verwendung in Russland oder Belarus bestimmt sind. Dies gilt auch, soweit die EMBARGOGTER nur mittelbar hierfr bestimmt sind, z. B. bei einem Verkauf oder einer Lieferung nach Russland oder Belarus ber Dritte.
19.4.b) Soweit der KUNDE zur Einrumung von Unterlizenzen oder zur bertragung der Lizenz berechtigt ist, verpflichtet er sich, auch seinen Kunden und/oder den Dritten, denen er die Lizenz weiter bertrgt, der Ziff. 19.4.a) entsprechende vertragliche Verbote und dieser Ziff. 19.4.b) entsprechende Pflichten aufzuerlegen und diese in angemessener und effektiver Weise durchzusetzen. Der KUNDE wird diejenigen Manahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit er diese entsprechenden vertraglichen Verbote den Dritten gegenber durchsetzen kann.
19.4.c) Verstt der KUNDE gegen die obigen Bestimmungen der Ziff. 19.4.a) und 19.4.b), hat BOSCH REXROTH das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kndigen.
19.4.d) Der KUNDE wird BOSCH REXROTH unverzglich ber aufgetretene Verste oder Probleme in der Anwendung von Ziff. 19.4 informieren, einschlielich aller Handlungen Dritter, die den Zweck von Ziff. 19.4 vereiteln knnten. Der KUNDE wird BOSCH REXROTH jederzeit unverzglich, in jedem Fall aber innerhalb von nicht mehr als zwei Wochen nach Aufforderung ber die Einhaltung seiner Verpflichtungen nach Ziff. 19.4 informieren und Informationen zur Verfgung stellen, die deren Einhaltung plausibilisieren.
19.4.e) Die durch den Vertrag eingerumten LIZENZEN werden nur in dem sachlichen und territorialen Umfang eingerumt, in dem dies nach EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN zulssig ist. Fhrt eine nderung von EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN dazu, dass eine nach diesen AGB eingerumte Lizenz unzulssig wird, wird diese Lizenz automatisch vorbergehend unwirksam, soweit und solange diese nach der anwendbaren Exportkontrollvorschrift unzulssig ist. Der KUNDE wird die Nutzung der betroffenen RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS, einschlielich Materialien oder Informationen, in diesem Fall sofort einstellen.
19.5 Die Regelungen dieser Ziff. 19 gehen im Fall von Widersprchen den sonstigen Vorschriften dieser AGB vor.

20. Allgemeine Bestimmungen
20.1 Sollte eine Bestimmung ungltig sein oder werden, ist die Wirksamkeit der brigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. In diesem Fall ist die ungltige Bestimmung durch eine zulssige Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprnglichen, ungltigen Bestimmung am nchsten kommt. Entsprechendes gilt fr etwaige Lcken.
20.2 Sofern gesetzlich zulssig, ist ausschlielicher Gerichtsstand Stuttgart (fr amtsgerichtliche Verfahren das Amtsgericht in 70190 Stuttgart), Deutschland. BOSCH REXROTH ist auch berechtigt, ein Gericht, welches fr den Sitz oder eine Niederlassung des KUNDEN zustndig ist, anzurufen.
20.3 Fr alle Rechtsbeziehungen zwischen BOSCH REXROTH und dem KUNDEN gilt ausschlielich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrcklich ausgeschlossen.

21. Definitionen
21.1 DATA ACT: Verordnung (EU) Nr. 2854/2023.
21.2 DATEN: Sammelbegriff fr jegliche unter der kostenlosen berlassung von PRODUKTEN ausgetauschte und verarbeitete Daten.
21.3 DIREKT ZUGNGLICHE DATEN: Von dem PRODUKT vorgesehene, direkt zugngliche PRIMRDATEN.
21.4 DOKUMENTATION: Smtliche Informationen, die ntig sind, um mit SOFTWARE bestimmungsgem arbeiten zu knnen.
21.5 ENGINEERING SOFTWARE: SOFTWARE mit deren Hilfe bestimmte PRODUKTE ausgewhlt, berechnet, ausgelegt und/oder konfiguriert werden und/oder eine Toolbox aus SOFTWARE-Komponenten und Entwicklungsumgebung, die den KUNDEN beim Erzeugen/Verndern von Software untersttzt und/oder SOFTWARE mit deren Hilfe Systemsimulationen entworfen, ausgelegt und validiert werden knnen.
21.6 FOSS: Freie und Open Source SOFTWARE und Software Dritter unter gebhrenfreier Lizenz.
21.7 GESCHFTSGEHEIMNIS: Informationen gem.  2 Nr. 1 GeschGehG.
21.8 OHNE WEITERES VERFGBARE DATEN: DATEN i.S.d. Art. 2 Ziff. 17 DATA ACT, d.h. PRIMRDATEN, fr die das PRODUKT keinen direkten Zugang vorsieht, die fr BOSCH REXROTH leicht zugnglich sind.
21.9 PRIMRDATEN: DATEN, die in den Anwendungsbereich des DATA ACTS fallen, d.h. Rohdaten, Metadaten und interpretierbare (ggf. fr eine sptere bertragung oder Analyse nutzbar bzw. verstndlich gemachte vorverarbeitete) DATEN.
21.10 PRODUKT: WARE und/oder SOFTWARE.
21.11 SCHADENSERSATZ: Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i. S. d.  284 BGB.
21.12 SCHUTZRECHT: Gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht Dritter oder des KUNDEN.
21.13 SEKUNDRDATEN: DATEN, die nicht in den Anwendungsbereich des DATA ACTS fallen, d.h. durch einen Algorithmus verarbeitete PRIMRDATEN, die nicht nur fr eine sptere bertragung oder Analyse nutzbar bzw. verstndlich gemacht wurden.
21.14 SOFTWARE: im Lieferumfang von BOSCH REXROTH entweder enthaltene standalone Software oder auf WAREN oder ZIELHARDWARE geflashte Software.
21.15 VERBUNDENES UNTERNEHMEN: Jede juristische Person, die unter der Kontrolle von BOSCH REXROTH steht, die BOSCH REXROTH kontrolliert oder die mit BOSCH REXROTH gemeinsam unter Kontrolle steht. Kontrolle besteht, wenn mehr als fnfzig Prozent (50%) der Kapitalanteile oder Stimmrechte gehalten werden oder die Unternehmensfhrung und -politik aufgrund Kapitalanteilen, Vertrgen oder auf andere Weise, direkt oder indirekt kontrolliert werden.
21.16 WARE: im Lieferumfang von BOSCH REXROTH enthaltene materielle Liefergegenstnde.
21.17 ZIELHARDWARE: WARE oder kundenseitiges Gert, worauf die SOFTWARE installiert wird. Soweit nicht anderweitig vereinbart, umschreibt der Begriff ZIELHARDWARE eine einzelne physische oder virtuelle Umgebung/Instanz.

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